Satzung des Vereins


Die Satzung im Wortlaut
FÖRDERVEREIN
BAYERISCHE LANDESSCHULE
MÜNCHEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN BAYERISCHE LANDESSCHULE, MÜNCHEN (e.V.) und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der schulischen Bildung, der pflegerischen und erzieherischen Betreuung und der therapeutischen Förderung von behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Bayerischen Landesschule sowie die Hilfestellung beim Übergang von der Schule in das Leben nach der Schulentlassung. Insbesondere bezweckt er,

1. bedürftige Schüler bei materieller oder sozialer Not zu unterstützen, wenn eigene und familiäre Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen und vorrangige Mittel, z.B. der Sozialhilfe, ausgeschöpft oder nicht ausreichend sind;

2. die Aufnahme von schulentlassenen Behinderten in Tagesförder- oder Wohnstätten zu unterstützen, wenn diese Behinderten wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Werkstätten für Behinderte tätig werden können;

3. berufsvorbereitende und arbeitspädagogische Maßnahmen für behinderte Jugendliche sowie deren Eingliederung in die Arbeitswelt zu unterstützen;

4. Gerätschaften, Hilfsmittel oder Materialien, die der Pflege, Betreuung oder Förderung von einzelnen oder Gruppen dienlich sind, anzuschaffen, bzw. zu deren Anschaffung beizutragen; dies gilt, soweit die Geräte, Hilfsmittel oder Materialien nicht zur notwendigen Grundausstattung der Schule gehören oder deren Anschaffung durch staatliche Mittel abgedeckt ist;

5. Freizeit- und Erholungsmaßnahmen, Klassen- und Gruppenfahrten sowie Bildungsveranstaltungen zu fördern und zu unterstützen, die über den engeren schulischen Rahmen hinausgehen;

6. die pädagogischen, pflegerischen und therapeutischen Anliegen der Bayerischen Landesschule in der Öffentlichkeit zu unterstützen und Hilfsquellen zu erschließen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können; Fördermittel und Zuschüsse des Vereins sollen in erster Linie der Gesamtheit oder mehreren Schülern zugute kommen.

7. Als besondere Aufgabe übernimmt der Förderverein die Organisation und Verwaltung von Schulbegleitungen sowie
von Außenwohngruppen für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene der Bayerischen Landesschule , die eine Berufsvorbereitung oder berufliche Ausbildung durchlaufen, sowie die Organisation ihrer pädagogischen und pflegerischen Betreuung im Wohn- und Freizeitbereich als notwendige Ergänzung zur Ausbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sind ausschließlich und unmittelbar im Sinne solcher Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit zu verwenden (gemäß Abgabenordnung 1977). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

In den Verein können voll geschäftsfähige natürliche sowie juristische Personen als ordentliche oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in strittigen Fällen die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nur zum Ende eines Kalenderjahres. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz Mahnung mit Hinweis auf den Ausschluss, länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, zu streichen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Von der Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung oder Ausschluss wird das betreffende Mitglied schriftlich in Kenntnis gesetzt. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Personen ernennen, die sich um den Verein oder die Bayerische Landesschule besonders verdient gemacht haben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Spenden

Der Verein erhebt von den ordentlichen Mitgliedern Mitgliederbeiträge und ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand, Beirat und Vertretung des Vereins

1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er wird alle 2 Jahre von der Mitglieder-versammmlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt, mit der Einschränkung, dass nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus dem Beirat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Vorstand, sowie einen Schriftführer und mindestens drei Beisitzer. Diese bilden zusammen den Beirat und beraten und unterstützen den Vorstand. Der/die Vorsitzende des Elternbeirats ist natürliches Mitglied des Beirats.

2) Der Vorsitzende leitet den Vorstand, je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er muss die Belange der verschiedenen Behinderungsgruppen vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet die Mittel des Vereins und führt die Empfehlungen der Mitgliederversammlung aus.

3) Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel beschließen Vorstand und Beirat. Die Beschlüsse werden von Vorstand und Beirat gemeinsam gefasst, in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle vom Stellvertreter oder vom Schatzmeister einberufen werden, so oft dies erforderlich ist, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Eine Sitzung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder und 2 Beiräte anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

4) Für den besonderen Aufgabenbereiche und Zweckbetriebe a) der Betreuung von behinderten jungen Erwachsenen in Außenwohngruppen und b) der Betreuung von Schüler-innen durch Integrationshelfer-innen / Schulbegleiter-innen sowie für die Organisation und Verwaltung dieser Zweckbetriebe bestellt der Förderverein jeweils hauptamtliche und verantwortliche Geschäftsführer-innen (nach § 30 BGB). Die Geschäftsführer-innen erhalten in allen Angelegenheiten a) der Außenwohngruppen und b) der Integrationshilfe / Schulbegleitung eine Einzelvertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Sie können aus Mitteln des Kostenträgers und analog der Eingruppierung in TvöD eine Vergütung für den zeitlichen und materiellen Aufwand bzw. ihre Funktion erhalten.

Ihre Aufgaben werden in jeweiligen Geschäftsführerverträgen näher beschrieben.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Anzahl und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand beschlossen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus muss der Vorstand in Fällen des §37 BGB eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Vierteljahres einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte:

1. Wahl des Vorstandes und des Beirats
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines Rechnungsprüfers
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Beratung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
6. Beschluss über den Haushaltsplan und Empfehlungen über die Verwendung der Mittel

Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung von einer anderen Person, möglichst einem anderen Mitglied, vertreten lassen. Abgabe einer schriftlichen Vollmacht - evtl. mit Angabe von Einschränkungen eines Vertretungsumfanges - zu Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand ist erforderlich. Die bevollmächtigte Person kann nur ein einziges Mitglied vertreten.

Jede Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und der vom Mitglied durch Vollmacht zur Stimmabgabe berechtigten Personen.

Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 10 Rechnungsprüfer

Der Verein hat einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Auftrag des Rechnungsprüfers ist es, zu prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt sind und ob sie mit dem Jahresbericht sachlich und insbesondere mit der Jahresabrechnung übereinstimmen. Der Rechnungsprüfer hat uneingeschränktes Auskunfts- und Untersuchungsrecht in Vereinssachen gegenüber dem Vorstand. Er kann sich bei der Prüfung auf Stichproben beschränken. Der Rechnungsprüfer hat über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Weisungsrecht gegenüber Vereinsorganen besteht nicht; er kann aber Empfehlungen an Vereinsorgane geben. Der Auftrag des Rechnungsprüfers erstreckt sich auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Auftrag gilt auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl des Rechnungsprüfers, mit der Einschränkung, dass nach Ablauf von zwei Jahren die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl vorzunehmen hat.

§ 11 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bayerische Landesschule , die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Satzungszwecke zu verwenden hat.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, der auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München folgt.

Satzung errichtet am 04.07.1988 und zuletzt geändert am 15.07.2019


 Copyright © Förderverein Bayerische Landesschule für Körperbehinderte e.V. 2024
Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus. Weitere Informationen unter "Datenschutzerklärung"
Einverstanden